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   LSG Hessen, 15.01.2020 - L 3 U 76/17 WA   

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https://dejure.org/2020,16263
LSG Hessen, 15.01.2020 - L 3 U 76/17 WA (https://dejure.org/2020,16263)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15.01.2020 - L 3 U 76/17 WA (https://dejure.org/2020,16263)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - L 3 U 76/17 WA (https://dejure.org/2020,16263)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Hessen, 27.11.2014 - L 3 U 107/13
    Auszug aus LSG Hessen, 15.01.2020 - L 3 U 76/17
    Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 3 U 107/13 .

    Gegen den ihm am 19. Juni 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. Juni 2013 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht (Az. L 3 U 107/13 ) mit der Begründung eingelegt, er halte die erstinstanzliche Entscheidung für nichtzutreffend, da sowohl die Angaben der B-Kollegen ebenso wie der Einsatzbericht vom Faschingsumzug unwahr seien.

    Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass dem Kläger der als Restitutionsgrund geltend gemachte Widerspruchsbescheid des Versorgungsamtes Fulda vom 20. Januar 2016 bereits deutlich länger als ein Monat vor Erhebung der Wiederaufnahmeklage am 6. März 2017 bekannt war, auch Falschaussagen von Zeugen hat der Kläger bereits im früheren gerichtlichen Verfahren geltend gemacht (vgl. z. B. Schriftsätze im Berufungsverfahren L 3 U 107/13 vom 19. August 2013 und 22. Februar 2014).

  • BGH, 28.11.1975 - V ZR 127/74

    Begriff der Urkunde

    Auszug aus LSG Hessen, 15.01.2020 - L 3 U 76/17
    Zunächst muss eine Urkunde im Sinne des §§ 415 ff. ZPO vorliegen, d. h. eine durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärung (vgl. BGHZ 65, 300; Geimer in Zöller vor § 415 Rdnr. 2).

    Ausnahmen gelten für später errichtete Urkunden, die ihrer Natur nach nur frühere Tatsachen beweisen können - BGHZ 65, 300 - (z. B. später errichtete Geburtsurkunde - BGHZ 46, 300 - nicht aber ein Erbschein - BVerwGE 20, 344, auch nicht ein EuGH-Urteil, in dem später von früherer Entscheidung abweichende Auffassung vertreten wurde - BFHE 123, 310).

  • BGH, 14.12.1966 - IV ZR 241/65

    Restitutionsklage gegen Versäumnisurteil in Ehesache

    Auszug aus LSG Hessen, 15.01.2020 - L 3 U 76/17
    Entscheidend ist, dass durch die Urkunde für jedermann augenfällig wird, dass das Urteil unrichtig ist (vgl. BSGE 29, 10, 13 BGHZ 46, 300, 303).

    Ausnahmen gelten für später errichtete Urkunden, die ihrer Natur nach nur frühere Tatsachen beweisen können - BGHZ 65, 300 - (z. B. später errichtete Geburtsurkunde - BGHZ 46, 300 - nicht aber ein Erbschein - BVerwGE 20, 344, auch nicht ein EuGH-Urteil, in dem später von früherer Entscheidung abweichende Auffassung vertreten wurde - BFHE 123, 310).

  • BSG, 14.11.1968 - 10 RV 471/65

    Beweiswürdigung - Beweiswert einer Urkunde - Einführung neuer Beweismittel -

    Auszug aus LSG Hessen, 15.01.2020 - L 3 U 76/17
    Die Regelung ist nicht anwendbar für andere Beweismittel (wie z. B. Zeugen), für Urkunden nur, soweit es der Zweck der Vorschrift zur Wiederaufnahme erfordert (vgl. BSGE 29, 10, 14).

    Entscheidend ist, dass durch die Urkunde für jedermann augenfällig wird, dass das Urteil unrichtig ist (vgl. BSGE 29, 10, 13 BGHZ 46, 300, 303).

  • BSG, 23.04.2014 - B 14 AS 368/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

    Auszug aus LSG Hessen, 15.01.2020 - L 3 U 76/17
    Die Wiederaufnahme- bzw. Restitutionsklage war gemäß § 179 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit §§ 578 Abs. 1, 580, 581 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in entsprechender Anwendung des § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen (zur Verwerfung durch Beschluss vgl. BSG, Beschluss vom 23. April 2014 - B 14 AS 368/13 B, SozR 4 - 1500 § 179 Nr. 1; Beschluss vom 10. Juli 2012 - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 6).
  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 53/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Hessen, 15.01.2020 - L 3 U 76/17
    Die Wiederaufnahme- bzw. Restitutionsklage war gemäß § 179 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit §§ 578 Abs. 1, 580, 581 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in entsprechender Anwendung des § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen (zur Verwerfung durch Beschluss vgl. BSG, Beschluss vom 23. April 2014 - B 14 AS 368/13 B, SozR 4 - 1500 § 179 Nr. 1; Beschluss vom 10. Juli 2012 - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 6).
  • BSG, 10.09.1997 - 9 RV 2/96

    Aufbau und Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens, Restitutionsklage bei

    Auszug aus LSG Hessen, 15.01.2020 - L 3 U 76/17
    Für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme- bzw. Restitutionsklage ist erforderlich, dass ein zulässiger Wiederaufnahme- bzw. Restitutionsgrund schlüssig behauptet wird (vgl. BSGE 81, 46, 47 ff.; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, Rdnr. 9 zu § 179).
  • BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 576/80

    Keine Bindung an Strafurteil bei Prüfung des Restitutionsgrundes

    Auszug aus LSG Hessen, 15.01.2020 - L 3 U 76/17
    Zur Zulässigkeit der Restitutionsklage gehört im Falle des § 580 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich, dass ein rechtkräftiges verurteilendes Strafurteil vorliegt (Reichold in Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 38. Aufl., Rdnr. 1 zu § 581 ZPO; BGH NJW 83, 230).
  • BFH, 27.09.1977 - VII K 1/76

    Restitutionsklage - Abweichende Rechtsauffassung - BFH-Urteil - EGH - Urteil in

    Auszug aus LSG Hessen, 15.01.2020 - L 3 U 76/17
    Ausnahmen gelten für später errichtete Urkunden, die ihrer Natur nach nur frühere Tatsachen beweisen können - BGHZ 65, 300 - (z. B. später errichtete Geburtsurkunde - BGHZ 46, 300 - nicht aber ein Erbschein - BVerwGE 20, 344, auch nicht ein EuGH-Urteil, in dem später von früherer Entscheidung abweichende Auffassung vertreten wurde - BFHE 123, 310).
  • BVerwG, 16.03.1965 - III C 122.64

    Erbschein als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens - Ein nach

    Auszug aus LSG Hessen, 15.01.2020 - L 3 U 76/17
    Ausnahmen gelten für später errichtete Urkunden, die ihrer Natur nach nur frühere Tatsachen beweisen können - BGHZ 65, 300 - (z. B. später errichtete Geburtsurkunde - BGHZ 46, 300 - nicht aber ein Erbschein - BVerwGE 20, 344, auch nicht ein EuGH-Urteil, in dem später von früherer Entscheidung abweichende Auffassung vertreten wurde - BFHE 123, 310).
  • BSG, 21.04.1959 - 2 RU 293/56

    Der Begriff des ständigen Aufhaltens - Anspruch auf Verletztenrente - Der Begriff

  • LSG Bayern, 16.03.2021 - L 7 U 166/19

    Sozialgerichtsverfahren: Zulässigkeit einer Restitutionsklage

    Der Senat konnte nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG entscheiden und die Klage als unzulässig verwerfen, da die Vorschrift des § 158 SGG auch für unzulässige Restitutionsklagen entsprechend anwendbar ist (vgl BSG, Beschluss vom 10.07.2012, B 13 R 53/12 B; vgl Hess LSG, Beschluss vom 15.01.2020, L 3 U 76/17 WA).

    Die Wiederaufnahmegründe sind in § 179 SGG i.V. m. §§ 578 ff. ZPO abschließend geregelt (Hess LSG, Beschluss vom 15.01.2020, L 3 U 76/17 WA).

    Hierfür ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, ebenso wenig für einen Ausnahmefall, in dem die Restitutionsklage bei fehlender Verurteilung zulässig ist (vgl. Hess LSG, Beschluss vom 15.01.2020, L 3 U 76/17 W A Rz 23).

    Damit ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (vgl zur entsprechenden Tenorierung etwa Hess LSG, Beschluss vom 15.01.2020, L 3 U 76/17 WA Rz 27; vgl aber auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.04.2020, L 3 AS 17/20 WA), unabhängig davon, ob die Klage aus weiteren Gründen unzulässig ist (vgl. etwa zur Verfristung Hess LSG, Beschluss vom 15.01.2020, L 3 U 76/17 WA Rz 27).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 13 AS 144/22
    Für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage ist jedoch erforderlich, dass ein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet wird (vgl. BSG, a. a. O., juris Rn. 10; ferner BSG, Beschluss vom 23. April 2014 - B 14 AS 368/13 B - juris Rn. 9).  Die Wiederaufnahmegründe sind in § 179 SGG i. V. m. §§ 578 ff. ZPO abschließend geregelt (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 179 Rn. 3c; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Januar 2020 - L 3 U 76/17 WA - juris Rn. 19).
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